Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Bündnis für Familie Gerbrunn. 
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“. 
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Gerbrunn. 
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck 

  1. Zweck des Vereins ist die Verbesserung der Lebensbedingungen von Kindern, Jugendlichen, Familien und älteren Menschen, um das Zusammenleben der Generationen und Kulturen zu verbessern. Hierzu zählt insbesondere:
    • die Förderung der Jugend-, Altenhilfe und Erziehung;
    • die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger oder gemäß § 53 AO mildtätiger Zwecke;
  2. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
    • die ideelle und finanzielle Unterstützung anderer steuerbegünstigter Körperschaften, von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auch von ausländischen Körperschaften i.S. d. § 58 Nr. 1 AO.
    • Organisation oder Unterstützung von Freizeit-, Spiel- und Informationsangeboten für Kinder, Jugendliche und Familien.
  3. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Spenden, Beiträge, Umlagen, Zuschüsse, sonstige Zuwendungen und weitere erwirtschaftete Überschüsse und Gewinne eingesetzt werden.
  4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und gemäß § 53 AO mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 
  2. In seiner Eigenschaft als Förderverein im Sinne des § 58 AO verwendet er die ihm zur Verfügung stehenden Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtungen. 
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. 
  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag von dem/den gesetzlichen Vertreter/n zu stellen. 
  3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.
  6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. 
  7. Mitglieder bezahlen einen Mitgliedsbeitrag. Über Höhe und Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 5 Vorstand 

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Personen. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands.
  2. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus den Vorständen. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln. 
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine wirksame Neuwahl erfolgt ist. 
  4. Der Vorstand ist zu redaktionellen Änderungen der Satzung und zu Änderungen

oder Ergänzungen, die zur Behebung gerichtlicher oder behördlicher

Beanstandungen erforderlich oder zweckdienlich sind, ermächtigt.

§ 6 Mitgliederversammlung 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. 
  2. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 1/10 aller Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. 
  3. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. 
  4. Versammlungsleiter ist einer der Vorstände. Sollte kein Vorstand anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Dies gilt auch für den Protokollführer.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich. 
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist. 

§ 7 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für Förderung der Jugendhilfe. 

Gerbrunn, den 15.05.2024